Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zur Weiterentwicklung des Vergaberechts im Freistaat Sachsen
Die Ausschreibung von Aufträgen öffentlicher Vergabestellen soll dazu dienen, Steuergelder so effizient wie möglich einzusetzen. Ein Vergabegesetz kann daher nur den Zweck haben, öffentliche Vergabeprozesse einfach, transparent und handhabbar durchzuführen. Diesen Vorgaben ist das Sächsische Vergabegesetze vom 14. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 109), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, im Wesentlichen gerecht geworden. In nur 11 Paragraphen sind Regelungen insbesondere zu Informationspflichten und zum Rechtsschutz im Unterschwellenbereich getroffen worden, die sich nicht bereits in anderen bundes- oder landesrechtlichen Rechtsvorschriften wiederfinden. Es handelt sich vielmehr um Sonderregelungen für den Freistaat Sachsen. Es wurden keine neuen bürokratischen Hürden aufgebaut, die Auftraggeber oder Auftragnehmer belastet hätten.
Der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. zur Weiterentwicklung des Vergaberechts führt zu einem Paradigmenwechsel, weil nunmehr konkret geregelt werden soll, was öffentliche Auftraggeber und Unternehmer bei der Vergabe von Aufträgen zu beachten haben. Der Entwurf beinhaltet eine Fülle von neuen Aspekten, wie eine Tariftreue, die Bezahlung nach einem repräsentativen Entgelttarifvertrag oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, ein Vergabemindestlohn von 13,50 Euro. Eine sächsische Kompetenzstelle Nachhaltige Beschaffung (SKNB) soll eingerichtet werden. Ebenso werden die Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen und die Berücksichtigung sozialer Kriterien gefordert. Ferner werden den öffentlichen Auftraggebern umfangreiche Kontrollmöglichkeiten eingeräumt.
Im Gegensatz zum bisherigen Sächsischen Vergabegesetz enthält der Entwurf mithin eine Vielzahl von Regelungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und die zu einer Ausweitung der Bürokratie führen.
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