Stellungnahme zum Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt
Gemeinsame Stellungnahme des Bauindustrieverbandes Ost e. V. und des Baugewerbe-Verbandes Sachsen-Anhalt zum Gesetzesentwurf der Fraktionen CDU, SPD und FDP zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Landes Sachsen-Anhalt (Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt) sowie zu den Änderungsanträgen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion DIE LINKE
Die Ausschreibung von Aufträgen öffentlicher Vergabestellen soll dazu dienen, Steuergelder so effizient wie möglich einzusetzen. Ein Vergabegesetz kann daher nur den Zweck haben, öffentliche Vergabeprozesse einfach, transparent und handhabbar durchzuführen. Diesen Vorgaben ist das bislang in Sachsen-Anhalt geltende Vergabegesetz nicht gerecht geworden. Stattdessen müssen die Bieter zahlreiche Erklärungen und Nachweise vorlegen, die zum Teil auch politisch motiviert sind. Aufträge über Bauleistungen, in deren Rahmen Waren verwendet werden, dürfen zum Beispiel nur an Bieter vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, den Auftrag ausschließlich mit Waren auszuführen, die nach-weislich unter Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind. Gerade wenn ein zu beschaffendes Produkt aus zahlreichen Einzelteilen besteht oder in Ländern hergestellt wird, die einer Überprüfung nur schwer oder gar nicht zugänglich sind, ist eine Nachweisführung jedoch faktisch unmöglich. Auf der Grundlage von § 5 des Vergabegesetzes ist eine Verordnung über die Anwendung des Formularwesens bei der Vergabe öffentlicher Aufträge erlassen worden, wonach die Vergabestellen bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge die Formblätter und Eigenerklärungen sowie die ergänzenden Vertragsbedingungen, die als Anlagen 1 bis 6 der Verordnung beigefügt sind, anzuwenden sind. Allein die Umsetzung dieser Verordnung führt insbesondere bei den Bietern zu einem großen Mehraufwand und einer großen bürokratischen Belastung. Das Vergabegesetz ermöglicht zudem gemäß § 4 die Berücksichtigung sozialer Kriterien im Vergabeverfahren. Es können beispielsweise die Beschäftigung von Auszubildenden, qualitative Maßnahmen zur Familienförderung und die Sicherstellung der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern berücksichtigt werden. Es ist schon fraglich, ob soziale Belange hinreichend bestimmt werden können, sodass sie für alle Bieter gleich zu verstehen und zu erfüllen sind und vom Auftraggeber für alle Bieter einheitlich gewertet werden können. Vergabefremde Aspekte gehören jedoch nicht in ein Vergabegesetz, da die Wirtschaftlichkeit immer Vorrang vor sogenannten „weichen“ Faktoren haben muss. Bewährt hat sich hingegen, dass das Vergabegesetz im Unterschwellenbereich einen Primärrechtsschutz für Bieter vorsieht. Insbesondere die normierte Informations- und Wartepflicht hat dazu geführt, die Schaffung von Fakten durch Zuschlagserteilung ohne Kenntnis des Bieters zu verhindern. Dadurch ist die Transparenz der Vergabeverfahren deutlich verbessert worden.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Präambel bewerten wir den Gesetzesentwurf der Fraktionen CDU, SPD und FDP sowie die Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90 DIE GRÜNEN und der Fraktion DIE LINKE in der anliegenden Stellungnahme.
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