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Hubertus Nelleßen

Aufhebung von Ausschreibungen

Mitgliedsunternehmen des Verbandes bemängeln immer wieder die Aufhebung von Ausschreibungen. Um sich ein Bild der gegenwärtigen Lage zu machen, befragte der Bauindustrieverband Ost die Länder, Städte- und Gemeindetage, Landkreise und größeren Städte im Verbandsgebiet zur Aufhebung von Ausschreibungen. Demnach wurden im Schnitt 5 bis 9 Prozent der Ausschreibungen im Jahr 2017 aufgehoben. Dabei waren Vergabeverfahren unterhalb der Schwelle verhältnismäßig häufiger betroffen als Vergabeverfahren oberhalb der Schwelle.

Als Gründe für Aufhebungen wurden mehrheitlich genannt:

  • Kein Angebot eingegangen
  • Kein Angebot eingegangen, das den Ausschreibungsunterlagen entsprach
  • Vergabeunterlagen müssen grundlegend geändert werden
  • Finanzierung nicht gesichert
  • Das wirtschaftlichste Angebot lag weit über der Kostenschätzung

Gerade bei der Aufhebung einer Ausschreibung wegen Überschreitung des geschätzten Auftragswertes hat die Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt. Eine Aufhebung kommt nur dann in Betracht, wenn die eingereichten Angebote ganz beträchtlich über einer vertretbaren, zeitnah vor Ausschreibung erstellten und anhand realistischer Annahmen vorgenommenen Kostenschätzung liegen. Denn die Aufhebung darf nicht zu einem Instrument zur Korrektur der in Öffentlichen Ausschreibungen erzielten Submissionsergebnisse geraten (BGH, Urteil vom 20.11.2012 – X ZR 108/10). Nur wenn die Kosten aktuell und realistisch geschätzt wurden und das Ergebnis der Submission drastisch (Spielraum 20 % bis 30 %) davon abweicht, kann die Vergabestelle ausnahmsweise und selbst bei fortbestehender Beschaffungsabsicht eine Ausschreibung aufheben. Die Vergabestelle hat allerdings nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mögliche Alternativen zur Aufhebung zu erwägen und zu prüfen, ob nicht weniger einschneidende Maßnahmen als die Aufhebung des Verfahrens in Betracht kommen.

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