Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
Die vorgeschlagenen Änderungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes gehen zum Teil in die richtige Richtung. Insbesondere die Abschaffung der alten Paragrafen 13 und 18 TVergGLSA sind zu begrüßen. Der bislang sehr bürokratische § 11 TVergG LSA (Tariftreue, Mindeststundenentgelt, Entgeltgleichheit) wird zwar überarbeitet. Insgesamt handelt es sich bei § 11 TVergG LSA auch unter Berücksichtigung der Neufassung jedoch weiterhin um eine Norm, die nicht unerhebliche Bürokratie mit sich bringt. Die Neuregelung des Bestbieterprinzips, wonach der öffentliche Auftraggeber bereits mit der Aufforderung an den Bestbieter auch die nachrangigen Bieter zur Vorlage der erforderlichen Erklärungen und Nachweise verpflichten kann, wird abgelehnt, da das Bestbieterprinzip damit ausgehöhlt werden kann. Die weiterhin bestehende Möglichkeit, soziale Kriterien in einem Vergabeverfahren zu berücksichtigen, ist ebenfalls abzulehnen, da die Wirtschaftlichkeit immer Vorrang haben muss. Bewährt hat sich hingegen der Vergaberechtsschutz unterhalb der Schwelle. Die zentrale Frage bleibt: Brauchen wir überhaupt länderspezifische Vergabegesetze? Mit Blick auf das Sondervermögen des Bundes für Infrastruktur ist klar: Damit die Mittel auch in Sachsen-Anhalt zügig und wirksam abfließen können, braucht es ein modernes, effizientes Vergaberecht ohne überflüssige Hürden. Jeder unnötige Nachweis und jeder formale Stolperstein gefährden den Erfolg dieser zentralen Investitionsimpulse. Insgesamt muss das Vergaberecht konsequent entschlackt werden.
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