Stellungnahme zum Referentenentwurf zum Sächsischen Vergabegesetz (SächsVergabeG-E)
Die Ausschreibung von Aufträgen öffentlicher Vergabestellen soll dazu dienen, Steuergelder so effizient wie möglich einzusetzen. Ein Vergabegesetz kann daher nur den Zweck haben, öffentliche Vergabeprozesse einfach, transparent und handhabbar durchzuführen. Diesen Vorgaben ist das Sächsische Vergabegesetze vom 14. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 109), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, im Wesentlichen gerecht geworden. In nur 11 Paragraphen sind Regelungen insbesondere zu Informationspflichten und zum Rechtsschutz im Unterschwellenbereich getroffen worden, die sich nicht bereits in anderen bundes- oder landesrechtlichen Rechtsvorschriften wiederfinden. Es handelt sich vielmehr um Sonderregelungen für den Freistaat Sachsen. Es wurden keine neuen bürokratischen Hürden aufgebaut, die Auftraggeber oder Auftragnehmer belastet hätten.
Der Referentenentwurf führt zu einem Paradigmenwechsel, weil nunmehr konkret geregelt werden soll, was öffentliche Auftraggeber und Unternehmer bei der Vergabe von Aufträgen zu beachten haben. Der Entwurf beinhaltet eine Fülle von neuen Aspekten, wie Tariftreue und Mindestentgeltregelungen, die Berücksichtigung von ILO-Kernarbeitsnormen und Kriterien des Fairen Handels sowie die Berücksichtigung sozialer Kriterien. Ferner ist ein umfangreicher Sanktionskatalog vorgesehen für jeden schuldhaften Verstoß gegen Verpflichtungen aus dem Gesetz.
Im Gegensatz zum bisherigen Sächsischen Vergabegesetz enthält der Entwurf mithin eine Vielzahl von Regelungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und die zu einer Ausweitung von Bürokratie führen.
Nach einer Umfrage des Verbandes zum Bürokratieabbau werden von den sächsischen Bauunternehmen die Anzahl von Gesetzen und Verordnungen sowie die Vergabeverfahren als die größten bürokratischen Belastungen bezeichnet.
Im Rahmen der Diskussion über die Vergabetransformation, initiiert durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, gibt es derzeit Bemühungen, das Vergaberecht zu vereinfachen und Vergabeverfahren zu beschleunigen. Dabei sollte Rechtsanwendung grundsätzlich Vorrang vor Rechtsänderung haben. Dafür sind Kenntnisse der rechtlichen Möglichkeiten, ein entsprechender Gestaltungswille und ausreichende personelle und technische Ressourcen in der Praxis unerlässlich.
Wirkliche Vereinfachung bedeutet aber auch, den rechtlichen Flickenteppich im Unterschwellenbereich zu beseitigen. Im Interesse von Auftraggebern fordert die Allianz FÜR Vergaberecht, die von den führenden Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbänden getragen wird, den Bund und die Bundesländer auf, auch unterhalb der europäischen Schwellenwerte für bundesweit einheitliche, einfache, objektive, transparente und wettbewerbliche Vergabebestimmungen zu sorgen, die praxisgerecht eingehalten und bei Bedarf überprüft werden können.
Dazu bietet es sich an, basierend auf einer gemeinsamen Rechtsgrundlage die in der Praxis bewährten Bestimmungen – die Unterschwellenvergabeordnung sowie die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (Teil A, Abschnitt 1) – bundesweit einheitlich für anwendbar zu erklären.
Wenn denn schon ein neues Sächsisches Vergaberecht verabschiedet werden sollte, hat es sich an den oben beschriebenen Leitgedanken zu orientieren, nämlich einfach, handhabbar und praxisgerecht zu sein. Diesen Forderungen wird der vorgelegte Entwurf jedenfalls nicht gerecht und ist deshalb abzulehnen
Vor dem Hintergrund der Ausführungen in dem Vorwort bewerten wir den Referentenentwurf zum Sächsischen Vergabegesetz in der anliegenden Stellungnahme.
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